Neu besteht die Möglichkeit, bei eSchKG-Verfahren die Pfändungsurkunde ausschliesslich digital an den Gläubiger zu versenden und den Postweg auszuschliessen. Der digitale Versand bedeutet auch, dass die Auslagen für das Gläubigerexemplar entfallen. Damit für das Gläubigerexemplar der Pfändungskurkunde aus eSchKG-Verfahren die Kosten differenziert verrechnet werden, wird einerseits definiert, ob die eSchKG-Dokumente gedruckt werden und andererseits werden die eSchKG-Kosten separat in der Aktivitätsvorlage hinterlegt.
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